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Alt 11-05-2003, 19:17
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Question rechtfertigender/Entschuldigender Notstand

Hi ,

In der Hoffnung dass sich hier der oder die eine/andere mit Rechtskunde bzw. Strafrecht auskennt frag ich hier mal:

Kann mir jemand bitte in möglichst 1-2Sätzen den Unterschied zwischen Rechtfertigendem Notstand und Entschuldigendem Notstand erläutern?

Danke schonmal im vorraus, ist wirklich wichtig


Muss das nähmlich wissen, da ich Morgen meine mündliche Abi-Prüfung in Rechtskunde habe; Thema: Strafrecht. Hab' so ziemlich alles drauf...doch den besagten Unterschied kann ich beim besten Willen nicht erkennen; auch sonst konnte mir keiner helfen

Danke vielmals
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  #2  
Alt 11-05-2003, 20:01
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Was versteht man unter Rechtfertigendem Notstand?
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderem abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (§ 34 StGB).





Erläuterungen und Beispiele:

Die Vorschrift sellt auf eine gegenwärtige, d.h. zeitlich unmittelbar bevorstehende oder zumindest absehbarer Gefahr für bestimmte Rechtsgüter ab. Ein unmittelbar drohender, zur Notwehr berechtigter Angriff auf das Rechtsgut braucht noch nicht vorzuliegen.
Das gefährdete Rechtsgut muss in jedem Fall das durch die Notstandshandlung zu verletzende wesentlich überwiegen (Interessenabwägung).
Unabhängig davon muss die Notstandshandlung auch noch ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr darzustellen.


1. Beispiel Ein Arzt zu einem lebensgefährlichen Erkrankten und überschreitet dabei - unter Beachtung der allgemeinen Verkehrslage - die zugelassene Höchstgeschwindigkeit.

2. Beispiel Ein Jäber/Schütze verunglückt unterwegs. Es ist keine Hilfe in Sicht. Er macht deshalb durch Abgabe von Schüssen (in die Böschung) auf sich aufmerksam (Notzeichen: 6 mal pro Minute).




Was versteht man unter Entschuldigendem Notstand?
Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
(§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB)

Weiterhin ist bestimmt:
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach dem Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderem Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 (StGB) gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
<§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB)

Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 (StGB) zu mildern.
(§ 35 Abs. 2 StGB)





Erläuterungen und Beispiele:

Auch der Entschuldigende Notstand stellt auf eine gegenwärtige, nicht anders abendbare Gefahr ab. Geschütztes Rechtsgut sind hier allerdings nur Leben, Leib oder Freiheit (nicht etwa der drohende Verlust des Eigentums).
Begeht der Täter in einer solchen Gefahr eine rechtwidrige Tat, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, dann handelt er nicht schuldhaft (vorwerfbar), d.h. er ist nicht strafbar.


Beispiel: Ein Mensch kann in einer Gefahr das eigene Leben nur durch Opferung eines anderen Lebens retten (z.B. Schiffbrüchige)
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  #3  
Alt 11-05-2003, 21:01
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Danke TMOA...die Beispiele haben mir gut geholfen

Nu kann ja nur noch alles schiefgehen
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