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Alt 29-08-2002, 14:14
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gersultan gersultan ist offline
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Exclamation CnC-Community e.V. => aktuelle Satzung

Teil 1:
Zitat:
1. Fassung: 2002-08-29 U.P.


§ 1, Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: "CnC-Community" (Nachfolgend: "CnCCeV").

2. CnCCeV hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll im Vereinsregister der Stadt Düsseldorf eingetragen werden.
Er trägt dann den Zusatz "e.V.".

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2, Zweck des Vereins


1. Begriffsbestimmung "CnC-Community": Unter der CnC-Community verstehen wir SpielerInnen, die Spiele der Firma Westwood
Studios bzw. Electronic Arts der Command&Conquer Reihe (kurz: CnC) spielen.

2. Zweck von CnCCeV ist die ideelle und finanzielle Förderung der CnC-Community. Zu diesem Zweck veranstaltet und fördert
CnCCeV online Turniere, Ligen und Gewinnspiele. CnCCeV wird auch Mitglieder- und Communitytreffen organisieren, sponsern
und/oder veranstalten.

3. CnCCeV bietet Mitgliedern und Gästen einen Diskussionsort (Messageboard), eine Webseite mit aktuellen Nachrichten
rund um CnC und einen Newsletter. CnCCeV bietet interessierten Clans und Webmastern nach Richtlinien des Vereins
technische, fachliche und ideelle Unterstützung.

4. CnCCeV fördert und unterstützt den Sportsgeist und das Fairplay. Daher geht er im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen
unfaire Spieler vor.

5. CnCCeV wird erfolgreiche Clans und Spieler nach Richtlinien des Vereins besonders fördern.

6. Alle Maßnahmen erfolgen auf Grundlage des "Leistungskatalogs"/der Richtlinien der/die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird und vom Vorstand im Rahmen der technischen, fachlichen und finanziellen Mittel umgesetzt und angewandt
wird.


§ 3, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuer-
begünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied nur Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins, die Ihren Leistungen entsprechend förderungswürdig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen
besonders begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte
Vermögen des Vereins dem Deutschen Sportbund mit der Auflage zu, es für Zwecke der Förderung neuer
Sportarten gemäß der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu verwenden.


§ 4, Arten der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern


§ 5, Mitgliedschaft


1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will,
ohne verpflichtet zu sein sich in ihm aktiv zu betätigen und mind. das 16. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht
genannt zu werden.

4. Mitglieder, die sich um den Verein bzw. seine Zielen besonders verdient gemacht haben können die
Ehrenmitgliedschaft durch Anerkennung erhalten.
a. Ehrenmitglied kann auch jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
b. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand über die
Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
c. Ehrenmitglieder genießen das Sonderrecht der Freistellung von Beiträgen und sonstigen Leistungen.

5. Um eine korrekte Buchhaltung und vollständige Mitgliederliste zu ermöglichen, ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag eine
einfache Kopie eines gültigen Personalausweises, Führerscheines oder Reisepasses beizufügen. Ohne eine solche Kopie
ist keine Aufnahme möglich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6, Recht und Pflichten, Beitragspflicht


1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die evtuell
zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Für fördernde Mitglieder kann
dieses Recht eingeschränkt sein.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzung und weitere Ordnungen
des Vereins und des Vorstandes anzuerkennen und sich für deren Verwirklichung im Interesse des
Vereinswohls einzusetzen.

3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
des Vereins verpflichtet.

4. Von den Mitgliedern werden Beiträge und persönliche Leistungen gefordert. Über ihre Höhe beschließt der
Vorstand in der Beitragsordnung.

5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, selbst für alle notwendigen Versicherungen zu sorgen, soweit notwendig. Der
Verein schließt diesbezügliche Haftungsfragen von vornherein aus.


§ 7, Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem PR-Manager
- dem Technik-Administrator
- dem Schriftführer
- dem Fairplay-Beauftragten

3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bindungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder-
versammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

a. Der Vorstand kann nach eigenem Bedarf die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer
übertragen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Dieser unterliegt jedoch der Weisung und Aufsicht des Vorstandes.
b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung fristgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und seinem Stellvertreter.
Die Vorstandsmitglieder sind entsprechend der Finanzordnung vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand wird für 2 Jahre in offener Abstimmung gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können auf die Dauer in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand muss aber mindestens
aus drei natürlichen Personen bestehen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

6. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine komissarische Neubestellung bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung selbst vorzunehmen oder die Amtsgeschäfte kommissarische einem anderem Vorstandsmit-
glied zu übertragen.

7. Der Präsident ist zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied bemächtigt, Entscheidung innerhalb der Community zu
fällen, um den Fortbestand der Community zu gewährleisten und die Entwicklung derselben zu fördern, solange diese
satzungsgemäß, im Rahmen des Mitgliederauftrags und sonstigen Vorlagen und Richtlinien des Vereins ist. Diese
Bevollmächtigung ist mit der Wahl zulässig und wird als Ausgleich zur rasanten Entwicklung im Internet festgelegt.
Sie ist nötig, um die Community innerhalb des Umfeldes schnell handlungsfähig und reaktionsstark zu machen. Eine
solche Entscheidung kann mit einer 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes revidiert bzw. rückgängig gemacht werden.

8. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 250,- EUR bedürfen eines Beschlusses des gesamten Vorstandes.

Geändert von gersultan (14-10-2002 um 03:02 Uhr).
 

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