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  #1  
Alt 12-12-2004, 09:11
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RedBasti RedBasti ist offline
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Ich glaube das mit den 15€ bedarf noch einiger Klärung.
Ich habe diese noch nicht gezahlt! Als ich die Karte einreichte hat man mir diesen Werkstattauftrag gegeben und ich hab das erstmal so hingenommen. Es wurde vereinbart, dass erst bezahlt wird wenn ich die Karte wieder abhole.

Sollte ich eines Tages bei denen stehen und eine Karte in der Hand halten wird diese eingepackt, auf die Gesetzeslage verwiesen und nicht gezahlt. Wenn es denen nicht passt können die ja einen Schüler wegen 15€ verklagen ,viel Spaß! Sowas macht sich in der Presse immer gut. Also diese 15€ sind daher nicht das Problem. Viel mehr gilt es erstmal an den Ersatz zu kommen.

Ich überlege übrigens ob ich bei der Klage gleich mal (zumindest bei der Androhung der Klage) so richtig auf die Kacke haue. Das heißt ich fordere keinen Ersatz sondern ich sehe den Kaufvertrag seitens der Verkäufers für beendet an und verlange daher mein Geld zurück. Das sind dann schon mal 315€. Das ist natürlich nicht der tatsächliche Wert der Karte aber es soll ja auch ein wenig abschreckend sein. Könnte man weiterhin noch irgendwas aufschlagen?
Ob sich diese Forderung durchziehen lässt ist eine andere Sache aber man möchte sich ja bedrohlich machen.

Mal sehen was das Telefonat mit dem Chef so bringen wird.....

Edit: Rechtschutsversicherung ist vorhanden. Ich werde also bei Bedarf einen Anwalt einschalten. Eigentlich hoffe ich aber das alleine die Androhung der Klage Wunder wirkt.
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Geändert von RedBasti (12-12-2004 um 09:13 Uhr).
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  #2  
Alt 12-12-2004, 10:43
MewtoX MewtoX ist offline
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das mit dem 315€ zurückfordern lass mal lieber bleiben, sonst ziehst du nämlich die arschkarte... geld zurück gibts erst, wenn verkäufer karte nicht umtauschen will, und dann auch nur den momentanen neuwert dieser karte... denk doch mal nach sonst würd das ja jeder machen... kauft sich graka für 500€, 1 1/2 jahre später will er 500€ wiederham und holt sich die nexte highend karte.. so geht das natürlich nicht

aber darauf hinweisen, dass falls bei nichteinhaltung der gewährleistung geld zurück, ist natürlich rechtens
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  #3  
Alt 12-12-2004, 12:19
Lula Lula ist offline
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Falsch, Mewtox. Bei Wandlung muß immer der Kaufpreis erstattet werden. Das Garantierecht kennt keinen Zeitwert.

Und das Wort Umtausch gehört nicht hier her. Es handelt sich um eine Reklamation.

Ich weiß, daß das von Computerhändlern immer gerne versucht wird, ist aber ein Verstoß gegen das Gewährleistungsrecht.

Um die Wandlung zu vermeiden kann der Händler nur Reparatur oder Austausch bieten. Reparatur fällt hier wohl aus, da der Grafikchip offensichtlich kaputt ist. Und Austausch würde bedeuten exakt dieselbe Karte. Falls die nicht mehr verfügbar ist, kann der Kunde Wandlung verlangen. Er braucht kein anderes Modell akzeptieren. Auch kein besseres.

Einziger Haken, nach 6 Monaten liegt die Beweislast daß der Schaden durch einen Fehler an der Ware entstanden ist, beim Kunden. Sollte hier aber auch kein Problem sein.

Rechtschutzversicherung vorhanden: sehr gut. Nutzen! 315 Euro abgreifen und neue Karte woanders kaufen.
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  #4  
Alt 12-12-2004, 14:10
MewtoX MewtoX ist offline
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lula ich will jetzt beweis aus dem GB sehen, dass NICHT der wert der karte erstattet werden muss sondern der damalige neupreis !

wenn es so wäre wie du sagst, dann würden die läden pleite gehen... angenommen ich hätte vor 1jahr und 10monaten für 500€ eine 9800XT gekauft... meinste net es is ein WENIG exorbitant zum ladn zu gehen und zu sagen her kaputt gib mir ne x800xt PE ????? gleicher wert, performance himmel-erde

man wäre ich glücklich wenn sowas gehen würde
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  #5  
Alt 12-12-2004, 14:15
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RedBasti RedBasti ist offline
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Tja, die Läden können ja einfach sofort adäquaten Ersatz stellen. Außerdem muss ja die Karte erstmal defekt sein und keiner wird es darauf anlegen.

Egal wie, am Telefon werde ich sagen, dass ich auf 315€ klage, um den Druck zu erhöhen. Ob sich das realisieren lässt steht auf einem anderen Blatt.
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  #6  
Alt 12-12-2004, 14:23
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gersultan gersultan ist offline
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öhh MewtoX ... Bei Wandlung ist es so, dass der Kaufvertrag rückgewickelt wird und die Parteien in den Stand versetzt werden, als ob der Kauf nie getätigt worden wäre.

Klartext: RedBasti hat die Kohle die er damals hingelegt hat und der Laden hat seine GraKa. Was aber imho angerechnet wird ist eine Art "Nutzungsgebühr" weil RedBasti durch den Gebrauch der Karte Vorteile hatte. Sie lag ja nicht die ganze Zeit in einer Schublade

Erst dadurch kommt man zum "Zeitwert".

RedBasti ich würde weniger auf Wandlung pochen, sondern vllt. eher auf Erfüllung des Kaufvertrages. Sie haben dir eine funktionstüchtige Karte zu geben. Genau so eine wie du gekauft hast. Können sie das nicht, müssen sie imho dir ohne Aufpreis eine höherwertigere anbieten.
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  #7  
Alt 12-12-2004, 14:29
MewtoX MewtoX ist offline
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dann sollte er aber lieber auf ne neue 9700 bestehen, und somit kann er diese ja z.b. bei ebay verkaufen, da sie ja neu is oda.. nur weiss ich net wies in diesem fall is, aber da sie neu is sollte sie doch auch "wieder" 24monate herstellergarantie ham oder ?
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  #8  
Alt 12-12-2004, 15:47
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RedBasti RedBasti ist offline
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Ich werde sicher nicht auf eine 9700 bestehen, da diese wesentlich schwerer zu bekommen ist! Club-3D hat mir ja telefonisch bestätigt das sie keine 9700 mehr haben.
Ich bestehe lediglich auf den adäquaten Ersatz.

Gersi, könntest du bitte noch nachsehen welche Paragraphen greifen?
Ich möchte dem morgen einfach einiges an den Kopf werfen können.
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  #9  
Alt 17-12-2004, 03:34
Lula Lula ist offline
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Redbasti: schön, sieht ja so aus, als wenn sie jetzt ihrer Pflicht nachkommen.

Zitat:
Zitat von MewtoX
lula ich will jetzt beweis aus dem GB sehen, dass NICHT der wert der karte erstattet werden muss sondern der damalige neupreis !
Kannst du haben.

§ 932 ABGB

(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.


Das heißt, daß Verbesserung oder Preisminderung der Wandlung vorrangig sind. Betrachten wir nun diesen fall, stellen wir aber fest: Verbesserung ist unmöglich, außer durch Austausch mit einer identischen Karte. Preismiunderung kommt nicht in Frage, da die Ware als ganzes unbrauchbar ist. Somit bleibt nur Wandlung und das heißt Kaufpreiserstattung.
Natürlich tritt bei fast allen Waren durch Gebrauch und Zeitverstreichen eine Wertminderung ein, das hat den Gesetzgeber aber beim Gewährleistungsrecht nicht interessiert. Der Verkäufer muß sich an die Gesetze halten.

Weiterhin sind ausschlaggebend das Fernabsatzgesetz und das Konsumentenschutzgesetz und weitere heitere Gesetze.
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  #10  
Alt 17-12-2004, 16:40
MewtoX MewtoX ist offline
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Zitat:
Zitat von Lula

§ 932 ABGB

(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.


Das heißt, daß Verbesserung oder Preisminderung der Wandlung vorrangig sind. Betrachten wir nun diesen fall, stellen wir aber fest: Verbesserung ist unmöglich, außer durch Austausch mit einer identischen Karte. Preismiunderung kommt nicht in Frage, da die Ware als ganzes unbrauchbar ist. Somit bleibt nur Wandlung und das heißt Kaufpreiserstattung.
Natürlich tritt bei fast allen Waren durch Gebrauch und Zeitverstreichen eine Wertminderung ein, das hat den Gesetzgeber aber beim Gewährleistungsrecht nicht interessiert. Der Verkäufer muß sich an die Gesetze halten.

Weiterhin sind ausschlaggebend das Fernabsatzgesetz und das Konsumentenschutzgesetz und weitere heitere Gesetze.
thx
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  #11  
Alt 20-12-2004, 18:19
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RedBasti RedBasti ist offline
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Die Spannung steigt.
Club-3D hat mir heute mitgeteilt, dass sie am Freitag die Karte verschickt haben und diese spätestens Morgen auch bei Caretta sein sollte. Ich werde dann weiter berichten.
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