III
Imperialer Senat
Artikel 6
Der Imperiale Senat besteht aus den Vertretern der Mitglieder der wichtigsten Gebiete.
Artikel 7
Der imperiale Senat beschließt:
1. über zur Ausführung der Clangesetze erforderlichen, allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen.
2. über Mängel, welche bei der Ausführung der Clangesetze oder der vorstehenden, erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervorgehen.
Jedes Clanmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen. Der Senat ist dazu verpflichtet sich mit dem Vorschlag zu beschäftigen, sofern dieser vom Imperator oder einer seiner direkten Vertreter dem Senat zur Beratung übergeben wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt, sofern es sich nicht um eine in Artikel 5 geregelte Clangesetzänderung handelt, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Imperators den Ausschlag.
Artikel 8
Jedes Mitglied des Imperialen Senats hat das Recht, im Senatsforum zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seines Gebietes zu vertrete, auch wenn dieselben von der Majorität des Senats nicht adoptiert worden sind.
Artikel 9
Allen Mitgliedern des Imperialen Senats steht der übliche diplomatische Schutz durch den Imperator zu.
IV
Clan Führung
Artikel 10
Dem Imperator steht die Ausfertigung und Verkündung der Clangesetze und die Überwachung der Ausführung zu. Die Anordnungen des Imperatoren werden im Name des Clans erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit keinerlei Gegenzeichnung.
Artikel 11
Der Imperator hat den Clan völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Clans Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Clans einzugehen, sowie Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Artikel 12
Der Imperator kann sich durch jedes andere Mitglied des Senats vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 13
Dem Imperator ernennt Clanbeamte, lässt dieselben durch den Clan vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.
Den zu einer Clan-Institution berufene Beamte stehen, sofern nicht vor dem Eintritt in seinen Dienst im Wege der Clangesetzgebung etwas anders bestimmt ist, dem Clan gegenüber die Rechte zu, welche ihnen von ihrer Institution zugestanden wurden.
Artikel 14
Wenn Clanmitglieder ihrer verfassungsmäßigen Pflicht nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Imperialen Senat zu beschließen und vom Imperator zu vollstrecken.