Verfassung der Zivilisation 21
(Clan Verfassung vom 09.05.2004)
Ein Bund zu Schutze des Clangebietes und innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege und Wohlfahrt eines jeden Zivilisationisten. Dieser Bund wird den Namen
Zivilisation 21 führen und wir nachstehende Verfassung haben.
I
Clangebiet
Artikel 1
Das Clangebiet besteht aus:
Z-21 Clan Server
ww.z-21.org
www.z-21forum.org
CnCForen Clanforum
YR Clans „Z21_R, Z21_L, Z21_E“
II
Clangesetzgebung
Artikel 2
Innerhalb dieses Gebiets übt die Zivilisation 21 das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Clangesetze den
Abteilungsgesetzen vorgehen.
Artikel 3
Für die ganze Zivilisation 21 besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, dass der Angehörige (Untertan, Clan Mitglied) eines jeden Kontingents in jedem anderen Kontingent als Clanmitglied zu behandeln ist und dem gemäß zu öffentlichen Ämtern und zum Genuss aller sonstigen Rechte unter derselben Voraussetzung wie der „Einheimische“ zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverordnung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Außerhalb des in Artikel I genannten Gebiets, hat jeder Zivilisationist gleichmäßig Anspruch auf den Schutz der Zivilisation 21.
Artikel 4
Die Beaufsichtigung seitens der Zivilisation 21 und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. gemeinsame Gesetzgebung;
2. Organisation von Anordnungen gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Clan entsendet wird;
3. Das Militärwesen der Zivilisation 21;
4. Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
5. Die Bestimmung über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5
Die Clangesetzgebung wird ausgeübt durch den Imperialen Senat und dem Imperator. Die Übereinstimmung der Mehrheit des Senats und dem Imperator ist zu einem Clangesetz erforderlich und ausreichend.