Hab im Netz folgendes Zitat gefunden, das bezog sich auf Schleswig-Holstein, von daher weiß ich nicht, ob es sich um ein Bundes-, oder ein Landesgesetz handelt:
Zitat:
Eine solche Ausnahme ist gem. § 74 FeV möglich. Ausnahmen werden sehr restriktiv gehandhabt, d.h. du bekommst die Genehmigung nur, wenn du nachweist, dass du tatsächlich auf den FS angewiesen bist, etwa, wenn du sonst nicht zu deiner Ausbildungsstelle gelangen könntest und dir eine Wohnungsnahme am Ausbildungsort nicht möglich ist (Mithilfe im elterlichen Betrieb, Pflege eines Familienmitglieds...) Zudem wird ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert (Idiotentest). Von 10 hat maximal 1 eine Chance. Frage doch mal bei der für dich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach, wie das bei euch gehandhabt wird.
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