Thema: Indizierungen
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Alt 02-03-2002, 22:35
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Hier noch Infos zu Antragsstellern: (Jeder kann den Antrag stellen!)

"...Eine Zusammenfassung der Kriterien zur Antragstellung

Nach dem GjS stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen Schriften gleich. Ergo gehören auch Videos, Filme, Spiele, Computerspiele, Hörspiele, Schallplatten, CD's oder auch vielleicht nur die dazugehörigen Cover zu den Objekten, die möglicherweise indiziert werden können.
Für Kinofilme kann allerdings nur dann ein Indizierungsantrag gestellt werden, wenn dieser keine FSK-Freigabe hat.
Einer ähnlichen Einschränkung unterliegen Videofilme; sie können der BPjS nur dann vorgelegt werden, wenn sie von der FSK entweder gekennzeichnet sind mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" oder über keine FSK-Freigabe verfügen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und sollte folgende Angaben enthalten:
Beschreibung des Objektes (Buch/Comic/Videofilm...)
- bei Zeitschriften Ausgabe-Nr. und Jahrgang
- bei Büchern Erscheinungsnummer
- bei Computerspielen Name und System (Amiga, SEGA,...)
Namen des/der Verfasser/in etc.
Verlag, Vertrieb, Verleih- oder Herstellerfirma mit Ortsangabe (wenn möglich)
Ort und Zeitpunkt des Erwerbs oder eine Kurzdarstellung, wie das Objekt in den Besitz des JA's gelangte, sowie Kauf- oder Mietpreis
Falls möglich, Umfang des Objektes (Seitenzahl, Länge des Filmes, Anzahl der Level bei Computerspielen - wenn bekannt).

Zum Antrag gehört weiterhin das Objekt selbst. Dies kann bei Videos oder Computerspielen eine Kopie sein, es sollte aber dringend auf Vollständigkeit geachtet werden. So gehören Werbevor- und -nachspann ebenso wie Titelvorspann mit z.B. Mitwirkenden etc. dazu. Bei Computerspielen ist zwar auch eine komplette Kopie notwendig, wenn es möglich ist, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BPjS für ein dazugehörendes "Handbuch" oder eine sogenannte Spielanleitung sehr dankbar. Darüber hinaus sind beigefügte Werbetexte oder Bilder, wenn vorhanden, auch als Kopie, für die Beisitzerinnen und Beisitzer oft sehr aufschlussreich.


Der Kern des Antrages ist dann
eine kurze Inhaltsangabe und
eine Antragsbegründung.

Es reicht aus, wenn zur Antragsbegründung auf entsprechende Bilder, Textpassagen, Szenen oder Level hingewiesen wird, die möglicherweise jugendgefährdenden Inhaltes sind. Sollte allerdings die gesamte Aussage eines Objektes (z.B. Verherrlichung oder Verharmlosung des Drogenkonsumes/Kriegsverherrlichung/Rassendiskriminierung etc.) jugendgefährdend erscheinen, ist es wichtig, darauf hinzuweisen. Diese Hinweise sind erforderlich, um es dem "Antragsgegner" zu ermöglichen, darauf zu reagieren. Die Pflicht zur Begründung, warum letztendlich ein Objekt jugendgefährdend im Sinne des GjS ist, liegt ohnehin bei der Bundesprüfstelle, die diese dann notfalls mit Gutachten untermauert...."
Quelle: BPjS

[ 02. März 2002: Beitrag editiert von: [UCD] Obelisk ]

[ 02. März 2002: Beitrag editiert von: [UCD] Obelisk ]
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Peter Hebenstreit
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