Zitat:
Grundgesetz 8.Auflage
Artikel 12 a
[Zivile und militärische Dienstpfichten]
(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst an der Waffe verweigert,
kann zum Ersatzdienst verpflichtet
werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen.[...]
|
ausserdem steht da drin das man einem die Grundrechte "kürzen" kann