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Alt 29-08-2002, 14:14
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Teil 2

Zitat:
§ 8, Berufung der Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist im 1. Quartal des jeweiligen
Geschäftsjahres durchzuführen.

2. Eine außerordentiche Mitgliederversammlung findet statt,
a. auf Beschluß des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert und
b. wenn 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung begehren und dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand eingereicht haben.

3. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b. die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
c. die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
d. die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl
e. die Satzungsänderung
f. die Wahl des Kassenprüfers
g. die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes mit Festlegung der Beitragsordnung, Umlagen und ähnliches
h. die Auflösung des Vereins

5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes mit Bekanntgabe
der Tagesordnung fernmündlich, fernschriftlich (insbesondere per E-Mail), schriftlich mit einfachem Brief an
die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder in anderer geeigneter Form an die Mitglieder des Vereins,
mindestens jedoch 20 Kalendertage vor ihrer Durchführung.

6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden Textes schriftlich dem
Vorstand mitgeteilt werden. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vorher einzureichen.


§ 9, Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer ist
berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber in der
Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10, Protokollieren von Beschlüssen


1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu
fertigen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

2. Die Protokolle sind durch den Verfasser zu unterzeichnen.


§ 11, Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder notwendig. Die Liquidation erfolgt durch den Gesamtvorstand oder durch die von der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer noch näher zu bestimmenden gemeinnütziger Einrichtung zu.


§12, Datenschutz

1. Alle Mitgliederdaten werden nur für Vereinsinterne Aufgaben und zur ordentlichen Karteiführung erhoben. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht dritten Personen gegenüber zugänglich gemacht.


§ 13, Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde am 12.10.2002 beschlossen.

Geändert von gersultan (14-10-2002 um 03:03 Uhr).