1. Indiziert ist nicht gleichzusetzen mit verboten.
Verboten ist z.B.Wolfenstein3D, da ist der Besitz schon strafbar.
bei indizierten Spielen, wie z.B. Quake1-3, UT, etc. ist das bewerben verboten. Zudem dürfen es nur volljährige kaufen. Aber wenn ein Kind es haben will darf er es auch besitzen, falls seine Erziehungsberechrigten damit einverstanden sind.
2. Wie gesagt ist die Prüfung noch net vobei, die Vorsitzende sagte, bei der Prüfung sei ein Fehler unterlaufen, man könne es aber erst wieder prüfen falls der Antragssteller erneut einen Antrag stellt. Ein netter Wink mit dem Zaunpfahl würde ich sagen. Die spinnt doch.
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