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Zitat:
Art. 49. Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen den Wahlperioden.
Durch Gesetz vom 19. März 1956 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 49. Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen den Wahlperioden."
Durch Gesetz vom 23. August 1976 wurde der Artikel aufgehoben.
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