CnC Foren

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gersultan 29-08-2002 14:14

CnC-Community e.V. => aktuelle Satzung
 
Teil 1:
Zitat:

1. Fassung: 2002-08-29 U.P.


§ 1, Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: "CnC-Community" (Nachfolgend: "CnCCeV").

2. CnCCeV hat seinen Sitz in Düsseldorf und soll im Vereinsregister der Stadt Düsseldorf eingetragen werden.
Er trägt dann den Zusatz "e.V.".

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2, Zweck des Vereins


1. Begriffsbestimmung "CnC-Community": Unter der CnC-Community verstehen wir SpielerInnen, die Spiele der Firma Westwood
Studios bzw. Electronic Arts der Command&Conquer Reihe (kurz: CnC) spielen.

2. Zweck von CnCCeV ist die ideelle und finanzielle Förderung der CnC-Community. Zu diesem Zweck veranstaltet und fördert
CnCCeV online Turniere, Ligen und Gewinnspiele. CnCCeV wird auch Mitglieder- und Communitytreffen organisieren, sponsern
und/oder veranstalten.

3. CnCCeV bietet Mitgliedern und Gästen einen Diskussionsort (Messageboard), eine Webseite mit aktuellen Nachrichten
rund um CnC und einen Newsletter. CnCCeV bietet interessierten Clans und Webmastern nach Richtlinien des Vereins
technische, fachliche und ideelle Unterstützung.

4. CnCCeV fördert und unterstützt den Sportsgeist und das Fairplay. Daher geht er im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen
unfaire Spieler vor.

5. CnCCeV wird erfolgreiche Clans und Spieler nach Richtlinien des Vereins besonders fördern.

6. Alle Maßnahmen erfolgen auf Grundlage des "Leistungskatalogs"/der Richtlinien der/die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird und vom Vorstand im Rahmen der technischen, fachlichen und finanziellen Mittel umgesetzt und angewandt
wird.


§ 3, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuer-
begünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied nur Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins, die Ihren Leistungen entsprechend förderungswürdig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen
besonders begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte
Vermögen des Vereins dem Deutschen Sportbund mit der Auflage zu, es für Zwecke der Förderung neuer
Sportarten gemäß der steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften zu verwenden.


§ 4, Arten der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern


§ 5, Mitgliedschaft


1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will,
ohne verpflichtet zu sein sich in ihm aktiv zu betätigen und mind. das 16. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Mitgliedschaft der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht
genannt zu werden.

4. Mitglieder, die sich um den Verein bzw. seine Zielen besonders verdient gemacht haben können die
Ehrenmitgliedschaft durch Anerkennung erhalten.
a. Ehrenmitglied kann auch jede natürliche oder juristische Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
b. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand über die
Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
c. Ehrenmitglieder genießen das Sonderrecht der Freistellung von Beiträgen und sonstigen Leistungen.

5. Um eine korrekte Buchhaltung und vollständige Mitgliederliste zu ermöglichen, ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag eine
einfache Kopie eines gültigen Personalausweises, Führerscheines oder Reisepasses beizufügen. Ohne eine solche Kopie
ist keine Aufnahme möglich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter
Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6, Recht und Pflichten, Beitragspflicht


1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die evtuell
zur Verfügung gestellten Anlagen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Für fördernde Mitglieder kann
dieses Recht eingeschränkt sein.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzung und weitere Ordnungen
des Vereins und des Vorstandes anzuerkennen und sich für deren Verwirklichung im Interesse des
Vereinswohls einzusetzen.

3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung von Beiträgen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
des Vereins verpflichtet.

4. Von den Mitgliedern werden Beiträge und persönliche Leistungen gefordert. Über ihre Höhe beschließt der
Vorstand in der Beitragsordnung.

5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, selbst für alle notwendigen Versicherungen zu sorgen, soweit notwendig. Der
Verein schließt diesbezügliche Haftungsfragen von vornherein aus.


§ 7, Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem PR-Manager
- dem Technik-Administrator
- dem Schriftführer
- dem Fairplay-Beauftragten

3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bindungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder-
versammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

a. Der Vorstand kann nach eigenem Bedarf die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer
übertragen, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Dieser unterliegt jedoch der Weisung und Aufsicht des Vorstandes.
b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Vorstandssitzung fristgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und seinem Stellvertreter.
Die Vorstandsmitglieder sind entsprechend der Finanzordnung vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand wird für 2 Jahre in offener Abstimmung gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können auf die Dauer in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand muss aber mindestens
aus drei natürlichen Personen bestehen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

6. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine komissarische Neubestellung bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung selbst vorzunehmen oder die Amtsgeschäfte kommissarische einem anderem Vorstandsmit-
glied zu übertragen.

7. Der Präsident ist zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied bemächtigt, Entscheidung innerhalb der Community zu
fällen, um den Fortbestand der Community zu gewährleisten und die Entwicklung derselben zu fördern, solange diese
satzungsgemäß, im Rahmen des Mitgliederauftrags und sonstigen Vorlagen und Richtlinien des Vereins ist. Diese
Bevollmächtigung ist mit der Wahl zulässig und wird als Ausgleich zur rasanten Entwicklung im Internet festgelegt.
Sie ist nötig, um die Community innerhalb des Umfeldes schnell handlungsfähig und reaktionsstark zu machen. Eine
solche Entscheidung kann mit einer 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes revidiert bzw. rückgängig gemacht werden.

8. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 250,- EUR bedürfen eines Beschlusses des gesamten Vorstandes.

gersultan 29-08-2002 14:14

Teil 2
 
Zitat:

§ 8, Berufung der Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und ist im 1. Quartal des jeweiligen
Geschäftsjahres durchzuführen.

2. Eine außerordentiche Mitgliederversammlung findet statt,
a. auf Beschluß des Vorstandes, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert und
b. wenn 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung begehren und dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand eingereicht haben.

3. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b. die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
c. die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle
d. die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl
e. die Satzungsänderung
f. die Wahl des Kassenprüfers
g. die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes mit Festlegung der Beitragsordnung, Umlagen und ähnliches
h. die Auflösung des Vereins

5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes mit Bekanntgabe
der Tagesordnung fernmündlich, fernschriftlich (insbesondere per E-Mail), schriftlich mit einfachem Brief an
die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder in anderer geeigneter Form an die Mitglieder des Vereins,
mindestens jedoch 20 Kalendertage vor ihrer Durchführung.

6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden Textes schriftlich dem
Vorstand mitgeteilt werden. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vorher einzureichen.


§ 9, Kassenprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer ist
berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber in der
Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10, Protokollieren von Beschlüssen


1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu
fertigen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

2. Die Protokolle sind durch den Verfasser zu unterzeichnen.


§ 11, Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder notwendig. Die Liquidation erfolgt durch den Gesamtvorstand oder durch die von der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer noch näher zu bestimmenden gemeinnütziger Einrichtung zu.


§12, Datenschutz

1. Alle Mitgliederdaten werden nur für Vereinsinterne Aufgaben und zur ordentlichen Karteiführung erhoben. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht dritten Personen gegenüber zugänglich gemacht.


§ 13, Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde am 12.10.2002 beschlossen.

Mr Strech 29-08-2002 15:09

Ich finde den Entwurf gut.

Aber warum soll es eine Kündigungsfrist von 3 Monaten geben?

Zitat:

6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

gersultan 29-08-2002 15:20

Zitat:

Original geschrieben von Mr Strech
Ich finde den Entwurf gut.

Aber warum soll es eine Kündigungsfrist von 3 Monaten geben?


über die länge kann man sicher sprechen... aber der Verein muss eine Planungssicherheit haben...

Beispiel: wir mieten einen Server für Zeitraum x und kurzfristig kommt es zu einer Kündigungswelle... ich sehe die 3 Monate als sehr sinnvoll an... odeR?

Chriss 29-08-2002 15:24

Nicht schlecht... :ast: ich denke mal darüber soll Diskuttiert werden? ;)

Zitat:

6. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neubestellung selbst vorzu
nehmen.
Das ist mir unklar. :rolleyes:

Zitat:

5. Der Vorstand wird auf unbefristete Dauer in offener Abstimmung gewählt.
Ich bin für regelmäßige Neuwahlen. Das macht die Kontrolle besser und macht es auch leichter für Vorstände Aus dem Amt zu scheiden, bzw. vermeidet kurzschlussreaktionen etwas.

Jetzt hatte ich nochmal was, ist mir aber gerade entfallen... ich werd das mal noch gründlicher durchrackern heute abend ;)

Ahja - hab's

Zitat:

7. Der Präsident ist bemächtigt, jegliche Entscheidung innerhalb der Community zu fällen, um den Fortbestand der
Community zu gewährleisten und die Entwicklung derselben zu fördern. Diese Bevollmächtigung ist mit der Wahl zulässig
und wird als Ausgleich zur rasanten Entwicklung im Internet festgelegt. Sie ist nötig, um die Community innerhalb
des Umfeldes schnell handlungsfähig und reaktionsstark zu machen.
Ich wäre für den Zusatz: "Diese Entscheidungen sind jedoch nach möglichkeit mit dem Vorstand abzusprechen." Das schränkt die funktionsfähigkeit dieses Artikels nicht ein, verringert jedoch das "Misbrauchspotential" dieses Artikels. Ich denke zwar das dem praktisch so wäre, würde das aber trotzdem in der Satzung verankern.

Mr Strech 29-08-2002 15:27

Zitat:

Original geschrieben von gersultan

über die länge kann man sicher sprechen... aber der Verein muss eine Planungssicherheit haben...

Beispiel: wir mieten einen Server für Zeitraum x und kurzfristig kommt es zu einer Kündigungswelle... ich sehe die 3 Monate als sehr sinnvoll an... odeR?

So gesehen schon.

gersultan 29-08-2002 15:32

Zitat:

Original geschrieben von Chriss
6. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Neubestellung selbst vorzu
nehmen.


Das ist mir unklar. :rolleyes:

wenn einer austritt und gegangen wird, dann beschliessen die restlichen Vorstandsmitglieder vorrüber gehend einen Nachfolger :)

Zitat:

Original geschrieben von Chriss
Ich bin für regelmäßige Neuwahlen. Das macht die Kontrolle besser und macht es auch leichter für Vorstände Aus dem Amt zu scheiden, bzw. vermeidet kurzschlussreaktionen etwas.

:hmm: ja... 2 Jahresrhytmus? 1 Jahr? :hmm:
Zitat:

Original geschrieben von Chriss
Ich wäre für den Zusatz: "Diese Entscheidungen sind jedoch nach möglichkeit mit dem Vorstand abzusprechen." Das schränkt die funktionsfähigkeit dieses Artikels nicht ein, verringert jedoch das "Misbrauchspotential" dieses Artikels. Ich denke zwar das dem praktisch so wäre, würde das aber trotzdem in der Satzung verankern.
ja... oder das der Gesamtvorstand dies auch mit einer 3/4 Mehrheit revidieren bzw. rückgängig machen kann...

Chriss 29-08-2002 15:39

Zitat:

ja... 2 Jahresrhytmus? 1 Jahr?
ich würde auf 1 Jahresrythmus plädieren... Ein Jahr hier im Internet ist lange... wenn ich bedenke das sich in den letzten zwei Jahren in denen ich hier bin so alles Getan hat...

Zitat:

ja... oder das der Gesamtvorstand dies auch mit einer 3/4 Mehrheit revidieren bzw. rückgängig machen kann...
Formal gesprochen: ja. *zustimm*

~Memento~ 29-08-2002 15:40

hmm... WOW Respekt muss ich mal sagen !!!

sowas wär mir nicht alles eingefallen *gg*

Also gute Ideen jep! :cool:

gersultan 29-08-2002 15:49


alle bisherigen Änderungswünsche etc. wurden eingefügt!

Chriss 29-08-2002 16:12

Jetzt is aber immernoch nicht das mit dem "Absprechen nach möglichkeit drinne"... Oder ist das jetzt ZU Politikbürokratisch von mir? :confuse2:

gersultan 29-08-2002 16:22

mal ehrlich: ein sollte oder so, ist keine rechtliche Bindung ;)

klaus52 29-08-2002 16:50

Ähm, ich weiß nicht, ob sowas in ne Vereinssitzung gehört, aber es wär vielleicht nicht schlecht, wenn irgendwo ne Datenschutzerklärung wär, also dass die Daten nicht an 3. weitergegeben werden ;)

gersultan 29-08-2002 16:52

ein guter Punkt Klaus... hab ich nicht dran gedacht..

Zitat:

Original geschrieben von klaus52
Ähm, ich weiß nicht, ob sowas in ne Vereinssitzung gehört, aber es wär vielleicht nicht schlecht, wenn irgendwo ne Datenschutzerklärung wär, also dass die Daten nicht an 3. weitergegeben werden ;)
als §12 provisorisch eingebaut :)

Cateyes 29-08-2002 20:28

Ich muß schon sagen!!!!
 
Hut ab Gersultan da steckt viel Arbeit drin und ist meines erachtens ne Topangelegenheit.

Diesem Projekt CnCe.V. steht nicht's im Weg !!!!

:) :)

gersultan 29-08-2002 21:27

Re: Ich muß schon sagen!!!!
 
Zitat:

Original geschrieben von Cateyes
Hut ab Gersultan da steckt viel Arbeit drin und ist meines erachtens ne Topangelegenheit.

Diesem Projekt CnCe.V. steht nicht's im Weg !!!!

:) :)

dann meld dich mal als Mitglied an :)

Darkrush 30-08-2002 12:33

Kann Catyes nur zustimmen steckt wirklich viel Arbeit und Mühe dahinter.

In diesem Tempo steht einer einhaltung des Zeitplanes nichts im Wege :)

AgentLie 31-08-2002 03:29

Sollte man nicht lieber Vollmitglied schon mit 16 und Foerdermitglied nach freiem Wunsch werden koennen?
ps: wenn ich in den verein eintreten werden (und das werde ich bestimmt :D) bin ich bereits 18. es entsteht durch diesen wunsch also kein vorteil fuer mich. :D :cool:

gersultan 31-08-2002 03:37

reines Fördermitglied kannst du auch mit 18.. 20 ...40 what ever werden... Vollmitglied eben nur ab 18

ddeber 31-08-2002 06:31

boink man hat das gedauert sich alles durschzulesen

aber was sein muß muß sein *fg*

jo viel arbeit steckt da drin also freu mich ein teil davon zu sein

gersultan 31-08-2002 07:16

pls... :nsa:

Lucky8 31-08-2002 11:14

Was hat man den für Nachteile, wenn man nur Fördermitglied ist ausser das man nicht abstimmen kann ?

Und könnte man das mindestalter für Fördermitglieder nicht heruntersetzen?

AgentLie 04-09-2002 00:55

Zitat:

Original geschrieben von Lucky8
Und könnte man das mindestalter für Fördermitglieder nicht heruntersetzen?
genau das wollte ich mit meinem post ja ausdruecken.

gersultan 04-09-2002 01:23

wenn wir das machen, müssen wir "muss nicht aktiv sein" in "darf nicht aktiv sein" umwandeln ... aber ich hoffe noch diese Woche den aktuellen Entwurf einem Notar vorlegen zu können, sodass wir genaueres wissen :)

sollte unter 16 möglich sein, muss dann sicher eine Einwilligung der Eltern her ;)

gersultan 04-09-2002 13:02

update

ich habe nochmal ein paar Anregungen aufgegriffen und ein paar Änderungen eingefügt.

Hauptpunkte:
- Fairplay-Beauftragter als Vorstandsmitglied
- Abschwächung der Macht des Präsidenten

edit: §7, 7 weiter präzisiert ...

Sammy 04-09-2002 18:01

Hallo Gersi, habe eben aus dem Auto mit meinem Notar gesprochen. Da ich morgen eine Termin in Düsseldorf habe....(Firmenübernahme) kann ich anschließend noch bei meinem Notar vorbeischauen...

Bitte schicke mir die aktuelle Satzung doch mal durch, ist easyer für mich, die dann auszudrucken.

Big:thx: to you

;)

gersultan 06-09-2002 13:59

die aktuelle Satzung liegt nun beim Notar vor und wir sollten ein statement Anfang nächster Woche haben :)

gersultan 16-09-2002 15:21

update
 
Zitat:

§7
5. Der Vorstand wird für 2 Jahre in offener Abstimmung gewählt. ...
Hintergrund: Der Notar empfahl dringenst, die Länge der Amtsperiode zu erhöhen. Innerhalb eines Jahres könnten angestossene Projekte vielleicht nicht zu Ende geführt werden. Dieser Punkt kann sich negativ auf Verhandlungen mit Sponsoren auswirken.

Ansonsten fand der Notar meine Erstellung der Statuten sehr gut und hatte nichts dran auszusetzen :freu:

:thx: @sammy, für die Bemühungen bzgl. des Notars :)

Weiterer Ablauf im Laufe dieser oder Anfang nächster Woche Vorstellung des Vereins beim Finanzamtes :)

Also Leute, wir sind voll im Fahrplan :thx:

Sammy 16-09-2002 18:36

also dann, ich freue mich:thx:

Chriss 19-09-2002 18:55

Sehr schön :thx:


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:29 Uhr.

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